Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Durch Auftragserteilung werden nachstehende, dem Käufer zur Kenntnis gebrachten Verkaufs- und Lieferbedingungen, falls nicht schriftlich anders vereinbart, Vertragsbestandteil. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten den Verkäufer nicht, auch wenn dieser nicht ausdrücklich widerspricht. Spätestens durch Entgegennahme der Lieferung oder Duldung des Montagebeginns erklärt sich der Käufer bzw. Besteller mit diesen Bedingungen einverstanden. Zeichnungen, Kalkulationen, Maße und Flächenberechnungen sind ohne Verbindlichkeit für den Verkäufer. An von ihm angefertigten Unterlagen behält der Verkäufer das Urheberrecht. Für Rohstoffe und Herstellung gelten die DIN-Normen mit den "" zulässigen Toleranzen oder die handelsüblichen Bedingungen; für elektronisches und mechanisches Zubehör gelten die Lieferbedingungen des Verbandes der Deutschen elektronischen Industrie bzw. des Vereins Deutscher Werkzeugmaschinenfabriken. Für in diesen Bedingungen nicht geregelte Fragen finden die Neueste Ausgabe der Verdingungsordnung für Bauleistung (VOB) Anwendung. Mit der Auftragsbestätigung erfolgt gleichzeitig die Freigabe für die Fertigung. Daher gehen bei etwaigen Auftragsänderungen oder Annullierungen die von uns aufgewendeten Kosten zu Lasten des Bestellers.

2. Angebote und Preise
Falls nicht schriftlich anders vereinbart, gelten Angebote freibleibend und unverbindlich. Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns und gelten erst danach als angenommen. An schriftlich erteilte Aufträge ist der Besteller bis zur Annahme oder Ablehnung durch uns gebunden. Spätere Ergänzungen, Abänderungen, Kündigungen und mündliche Abreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung bzw. Zustimmung. Das gilt auch für Absprachen mit unseren Vertretern sowie Vereinbarungen mit unseren Monteuren auf den Baustellen. Ist zur Herstellung der Bauteile die Mitwirkung des Bestellers nötig - sei es durch Angabe der Maße oder in anderer Weise - so ist diese Mitwirkung eine vertragliche Bindung. Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, soweit nicht Gegenteiliges vereinbart worden ist. Unseren Preisen liegen die heutigen Gestehungskosten zugrunde. Werden unsere Kalkulationsgrundlagen durch behördliche, tarifliche oder sonstige Maßnahmen verändert, behalten wir uns vor, die am Tage der Lieferung gültigen bzw. errechneten Preise zur Fakturierung zu bringen. Proben und Muster gelten als Durchschnittsausfall. Muster bleiben Eigentum des Verkäufers. Preis frei Empfangsort, frei Empfangsbahnhof oder frei Baustelle gelten nur bei Ausführung des Transportes durch einen von uns bestimmten Spediteur. Minderungen der Stückzahlen der einzelnen Positionen von mehr als 10% bedingen eine Änderung unserer Einheitspreise. Bei vereinbarten Pauschalpreisen verändert sich der Gesamtpreis anteilmäßig. Die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd und unverbindlich. Der Abrechnung unserer Aufträge liegen die Einheitspreise zugrunde, wenn nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Stundenlohnarbeiten werden nach zu vereinbarenden Stundenlohnsätzen abgerechnet. Sind solche nicht vereinbart worden, so gelten die ortsüblichen Sätze.

3. Versand und Gefahrübergang
Versand geschieht auf Gefahr des Käufers, auch bei frachtfreier Lieferung. Verlassen die Lieferungen, bei auswärtiger Montage auch Bauteile, den Werksbereich, geht die Gefahr auf den Käufer über. Bei Nichtabruf versandbereiter Ware durch den Besteller, geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Versicherungen erfolgen nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers. Der Versand erfolgt als Frachtgut. Ist seemäßige Verpackung erforderlich oder sind besondere Wünsche des Auftraggebers zu erfüllen, gehen Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers. In Fällen der Berechnung von Verpackung besteht für uns keine Rücknahmeverpflichtung. Bei Versand durch die Bundesbahn bzw. einen Spediteur ist im Schadensfall der Entschädigungsantrag vom Empfänger der Sendung bei der Bundesbahn bzw. dem Spediteur zu stellen. Transportschäden sind ohne Einfluß auf die Fälligkeit unserer Rechnungen und berechtigen nicht zu Rechnungskürzungen.

4. Lieferung und Montage
Lieferung: Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. Liefertermine oder -fristen müssen schriftlich vereinbart werden und sind abhängig vom Materialeingang, von der Klarstellung aller technischer Fragen, der Genehmigung von Ausführungszeichnungen, den Transport- und Montageverhältnissen und der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Lieferfrist rechnet vom Tage der Klarstellung und der Verständigung hinsichtlich sämtlicher Einzelheiten des Auftrages bis zur Fertigstellung im Werk. Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen irgendwelcher Art im eigenen oder den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben sowie durch Verfügung von Behörden hervorgerufene Hindernisse, welche die Lieferung erschweren, befreien den Verkäufer für die Dauer der Auswirkung von der Lieferpflicht. Montage: Der Besteller darf Teillieferungen nicht zurückweisen. Wenn ausdrücklich vereinbart, erfolgt die Montage von uns gelieferter Bauteile durch unsere Monteure. Das für Montagen erforderliche Rüstzeug sowie Kraftstrom- und Wasseranschlüsse sind bauseitig kostenlos zu stellen. Unsere Monteure sind nicht berechtigt, ohne schriftliches Einverständnis unserer Werkleitung Stundenlohnarbeiten auszuführen. Ihnen ist jede Entgegennahme von Bargeld oder anderen Bezahlungen untersagt. Solche Zahlungen sind für uns nicht verbindlich und werden von uns als nicht geleistet angesehen. Baulohnstunden sind unseren Monteuren durch die Bauleitung oder einen Beauftragten des Bauherrn zu bescheinigen. Für besondere Erschwernisse bei der Montage sowie nicht vorhergesehene Wartezeiten infolge Lieferverzugs durch bauseitiges Verschulden sind wir berechtigt, einen angemessenen Mehrpreis zu verlangen. Dies gilt auch bei Unterbrechung der Montage durch Verschulden des Bestellers oder durch höhere Gewalt. Der Besteller ist verpflichtet, geeignete Lagermöglichkeiten für geliefertes Material bereitzustellen und das Material vor Diebstahl zu schützen. Für die Zeitdauer der Montage ist ein verschließbarer Raum zur Verfügung zu stellen.

5. Gewährleistung
Mängelanzeigen sind unverzüglich nach Empfang der Ware oder beendeter Montage, falls diese werksseitig übernommen ist, schriftlich bei der Werksleitung anzubringen. Erklärungen unserer Monteure und Vertreter bzw. diesen gegenüber sind für uns ohne Rechtsverbindlichkeit. Begründete Mängel werden nach unserem Ermessen abgestellt. Weitere Gewährleistungsansprüche, insbesondere Ersatz von unmittelbaren oder mittelbaren Schäden sind ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn durch irgendwie fahrlässiges werkseitiges Verhalten die vorgesehenen Erzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig eingebaut werden können. Bestellern, die nicht Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen sind, bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung, oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach Ihrer Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder Anordnungen des Bestellers oder von diesem gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmens, so sind wir von der Gewährleistung dieser Mängel frei. Unsere Haftung erlischt, wenn der Besteller ohne unsere schriftliche Zustimmung Veränderungen, Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen selbst oder durch Dritte vornimmt. Mängel berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung. Kosten und Schäden, die durch Nichtabnahme entstehen, gehen zu Lasten des Annahmeverweigernden ohne Rücksicht auf den Grund der Annahmeverweigerung. Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers nicht angenommen. Das Transportrisiko für Rückware trägt der Absender auch dann, wenn Rückführung durch LKW des Verkäufers erfolgt. Vereinbarte Sicherheitsleistungen sind wir berechtigt, durch Bankbürgschaft zu leisten.

6. Zahlung
Zahlungen sind, unabhängig vom Eingang der Ware, unbeschadet des Rechts der Mängelrüge sowie ohne Rücksicht auf die zeitliche Durchführung etwa übernommener Montageleistungen, sofort nach Eingang der Rechnung ohne Abzug zu leisten, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist. Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers herabzusetzen (z.B. Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen, Eingang ungünstiger Auskünfte) sind wir berechtigt, nach unsere Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger oder nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgt Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung, auf jeden Fall aber sofortige Zahlung sämtlicher bestehender Ansprüche verlangen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kommen, ohne daß es zu einer Mahnung zum Zwecke der Inverzugsetzung bedarf, vom Fälligkeitstage ab Verzugszinsen von 5% über dem derzeitigen Bundesbankdiskontsatz zur Erhebung. Bei Zahlungsverzug sind alle offen stehenden, noch nicht fälligen Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit evtl. hereingenommener Wechsel sofort zahlbar. Die vorstehenden Rechte erlöschen auch dann nicht, wenn in vorangegangenen Fällen Stundung gewährt worden ist oder Zinsenberechnungen unterblieben sind. Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen ist der Verkäufer nicht verpflichtet. Werden sie angenommen, geschieht dies unter üblichem Vorbehalt und nur zahlungshalber. Für angenommene Wechsel werden Diskont- und etwaige Einzugsspesen berechnet. Bei Zahlungseinstellung, Eröffnung des Vertragshilfe -, Vergleichs- oder Konkursverfahrens des Bestellers gelten alle etwa vereinbarten Rabatte, Bonifikationen usw. als verfallen, so dass der Käufer die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat. Mängelanzeigen entbinden nicht von der Zahlungspflicht.

7. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur völligen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung oder sonstigem Rechtsgrund zwischen Verkäufer und Käufer erwachsenen und noch erwachsenden Forderungen vor. Der Käufer ist zur Verfügung über Gegenstände nur im Rahmen eines üblichen und ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs berechtigt, jedoch nicht zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung. Der Käufer ist auch nur mit der Maßnahme zum Weiterverkauf, zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung und zum Einbau in fremde Grundstücke berechtigt und ermächtigt, als die Verkaufspreisforderung aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 2 des § 7 auf den Verkäufer übergeht. Zu anderen Verfügungen ist der Käufer nicht berechtigt. 2. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsgegenstände schon jetzt in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Wert der Gegenstände entspricht. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Betrage an den Verkäufer ab, der dem Wert der Gegenstände entspricht. Werden Vorbehaltsgegenstände vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenden Vergütungsanspruch in dem Betrage an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsgegenstände entspricht. Steht dem Käufer ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf den Verkäufer über. Der Wert der Vorbehaltsgegenstände im Sinne dieser Bestimmung ist der Fakturenwert des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20%. Den Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Käufer erwachsenden Gesamtforderung bestimmt der Verkäufer. 3. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziffer 2 abgetretenen Forderungen. Von seiner eigenen Einziehungsbefugnis wird der Verkäufer keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer wird hiermit ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers anzuzeigen. 4. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer eingeräumten Sicherungen seine Forderung um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über. Zugleich erwirbt der Käufer die Forderung, die er zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an diesen abgetreten hat. 5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrage.

8. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht, Übertragbarkeit von Ansprüchen
Auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sowie auf die Aufrechnung von Gegenansprüchen jeder Art verzichtet der Käufer hiermit ausdrücklich. Vorstehender Satz gilt nur für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Die Ansprüche aus dem Vertrag sind seitens des Käufers ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht übertragbar.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung (auch bei Franko-Lieferung) ist die Versandstation, für die Zahlung der Sitz des Verkäufers. Gerichtsstand für alle Beteiligten ist der Sitz des Verkäufers.

10. Teilweise Aufhebung der Bedingungen
Sollten einzelne Teile der vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Gesetz oder Sondervertrag wegfallen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht berührt. Alle Änderungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform.Diese Datenschutzerklärung soll die Nutzer dieser Website über die Art, den Umfang und den Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten durch den Websitebetreiber [Daniel Berger, Karl-Marx-Str. 26, 16515 Oranienburg] informieren.






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